Verordnung über das Verbrennen biogener Materialien
Unter Bezugnahme auf das Gesetz des Verbotes des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl.Nr.405/1993, und der vom Gemeinderat am 4.7.1995 erlassenen Verordnung sind die folgenden Richtlinien unbedingt zu beachten und einzuhalten:
Verbot des flächenhaften Verbrennens
Nach § 2 des Gesetzes ist das flächenhafte Verbrennen generell verboten.
Verbot des punktuellen Verbrennens
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen (Gärten etc.) ist generell für jene Zeit verboten, in der die Gefahr durch das bodennahe Ozon hauptsächlich gegeben ist - vom 1.Mai bis 15.September eines jeden Jahres. Bis zu einer Menge von maximal 1 m³ ist das Verbrennen von biogenen Materialien aus dem Hausgartenbereich und landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich während des ganzen Jahres ohne Bewilligung nach dem Gesetz zulässig. Verbotszeiten bestehen jedoch wochentags grundsätzlich ab 20.00 Uhr, an Samstagen ab 16.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Ansprechpartner
Swoboda Peter
Abteilung Bauen, Gemeindeentwicklung und Umwelt- Telefon
- +43 7224 42 55-15
- gemeinde@st-florian.ooe.gv.at
- E-Mail (persönlich)
- peter.swoboda@st-florian.ooe.gv.at
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Wallner Monika
Sekretärin- Telefon
- +43 7224 4255 - 13
- Fax
- +43 7224 4255 - 42
- monika.wallner@st-florian.ooe.gv.at
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